Artikel 22 VO (EU) 2014/241
Verfahren und Zeitplan für die Feststellung eines Auslöseereignisses für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Stellt das Institut fest, dass die Quote des harten Kernkapitals unter das Niveau gesunken ist, bei dem auf den Anwendungsebenen gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments erforderlich wird, stellt das Leitungsorgan oder ein anderes zuständiges Gremium des Instituts unverzüglich fest, dass ein Auslöseereignis eingetreten ist und dass eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments besteht.
2. Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag wird so bald wie möglich bestimmt, spätestens aber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Auslöseereignisses gemäß Absatz 1 festgestellt wurde.
3. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der in Absatz 2 genannte maximale Zeitraum von einem Monat verkürzt wird, wenn ihrer Einschätzung nach hinreichende Sicherheit bezüglich des umzuwandelnden oder herabzuschreibenden Betrags besteht oder eine unverzügliche Umwandlung oder Herabschreibung erforderlich ist.
4. Ist nach den für das Instrument des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Vorschriften eine unabhängige Überprüfung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags erforderlich oder verlangt die zuständige Behörde eine unabhängige Überprüfung zum Zwecke der Festsetzung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags, sorgt das Leitungsorgan oder ein anderes zuständiges Gremium des Instituts dafür, dass dies unverzüglich geschieht. Die unabhängige Überprüfung hat so zeitnah wie möglich zu erfolgen und darf das Institut nicht darin behindern, das betreffende Instrument des zusätzlichen Kernkapitals herabzuschreiben oder umzuwandeln und den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.
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