Artikel 34b VO (EU) 2014/241
Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres für die Zwecke von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Firma” ein Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringt und/oder ausübt, oder eine Wertpapierfirma.
2. Für die Zwecke von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Firmen ihre fixen Gemeinkosten des Vorjahres, legen dabei die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen folgende Posten von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung der Gewinne an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss ab:
- a)
- vollständig diskretionäre Boni für die Beschäftigten;
- b)
- Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, der Führungsebene und der Partner, soweit sie vollständig diskretionär sind;
- c)
- sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;
- d)
- zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt;
- e)
- Entgelte, Maklergebühren und sonstige von Clearinghäusern, Börsen und Vermittlern für die Ausführung, Registrierung oder das Clearing von Transaktionen entrichtete Gebühren;
- f)
- Entgelte für vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie 2004/39/EG, soweit zutreffend;
- g)
- an Kunden aus Kundengeldern gezahlte Zinsen;
- h)
- einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.
3. Sind im Namen der Firmen Fixkosten durch Dritte entstanden, bei denen es sich nicht um vertraglich gebundene Vermittler handelt, und sind diese Fixkosten nicht bereits in den Gesamterlösen im Sinne von Absatz 2 enthalten, ergreifen die Firmen eine der nachfolgend genannten Maßnahmen:
- a)
- Liegt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser dritten Parteien vor, legen die Firmen den Betrag der Fixkosten fest, die diesen Dritten in ihrem Namen entstanden sind, und addieren diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.
- b)
- Liegt die in Buchstabe a genannte Aufschlüsselung nicht vor, legen die Firmen den Betrag der in ihrem Namen diesen dritten Parteien entstandenen Aufwendungen gemäß den Geschäftsplänen der Firmen fest und addieren diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.
4. Sollte eine Firma auf vertraglich gebundene Vermittler zurückgreifen, addiert sie einen Betrag in Höhe von 35 % sämtlicher im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser vertraglich gebundenen Vermittler anfallenden Entgelte zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.
5. Für den Fall, dass der letzte geprüfte Jahresabschluss der Firma keinen Zwölfmonatszeitraum abdeckt, dividiert die Firma das Ergebnis der Berechnung gemäß den Absätzen 2 bis 4 durch die Anzahl der in diesem Abschluss abgedeckten Monate und multipliziert das Ergebnis anschließend mit zwölf, um ein Jahresäquivalent zu berechnen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
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