Artikel 34c VO (EU) 2014/241

Bedingungen für eine behördenseitige Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu halten

1. Für die in Unterabsatz 2 genannten Firmen ist eine Änderung der Geschäftstätigkeit einer Firma als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Die Änderung der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Änderung von mindestens 20 % der projizierten fixen Gemeinkosten der Firma.
b)
Die Änderung der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Änderung der Eigenmittelanforderungen der Firma auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten in Höhe von mindestens 2 Mio. EUR.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Ihre derzeitigen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten liegen bei mindestens 125000 EUR.
b)
Ihre Eigenmittelanforderungen erfüllen beide der nachfolgend genannten Bedingungen:

i)
Auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen sie unter 125000 EUR.
ii)
Auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen sie bei mindestens 150000 EUR.

2. Für in Unterabsatz 2 genannte Firmen wird eine Änderung der Geschäftstätigkeit einer Firma als wesentlich angesehen, wenn die Änderung der Geschäftstätigkeit dieser Firma zu einer Erhöhung der projizierten fixen Gemeinkosten der Firma von mindestens 100 % führt.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen unter 125000 EUR;
b)
Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen unter 150000 EUR.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.