Artikel 7 VO (EU) 2014/241

Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als ähnliches Institut für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

1. Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ähnliches Institut gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2. Um für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:

a)
in Österreich: „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken” nach dem „Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Pfandbriefstelle-Gesetz — PfBrStG)” ;
b)
in Finnland: Institute, die als „Hypoteekkiyhdistys” oder „Hypoteksförening” nach dem „Laki hypoteekkiyhdistyksistä” oder dem „Lag om hypoteksföreningar” registriert sind.

3. In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder — auf der Ebene der juristischen Person — der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.

4. Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut gilt, müssen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein:

a)
Haben die Inhaber der in Absatz 3 genannten Instrumente des harten Kernkapitals — bei denen es sich um Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Instituts handeln kann — nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit auszuscheiden, haben sie — aber nur vorbehaltlich der im maßgebenden einzelstaatlichen Recht, in Unternehmenssatzungen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen — unter Umständen auch das Recht, die Kapitalinstrumente an das Institut zurückzugeben. Dies hindert das Institut nicht daran, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht an Mitglieder und Nicht-Mitglieder Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, die den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und kein Recht auf Rückgabe des Kapitalinstruments an das Institut beinhalten.
b)
Die Summe aus Eigenkapital, Rücklagen und Zwischen- oder Jahresendgewinnen darf nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht nicht an Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgeschüttet werden. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die den Inhabern, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, bei bestehenden Unternehmen einen Anspruch auf einen Teil der Gewinne und Rücklagen garantieren — vorausgesetzt, dieser Teil entspricht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen oder steht, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, im Einklang mit einer alternativen Regelung. Das Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals begeben, die den Inhabern im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Instituts einen Anspruch auf Rücklagen garantieren, die nicht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen entsprechen müssen, soweit die Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
c)
Die Summe aus Kapital und Rücklagen wird in Gänze oder zum Teil von Mitgliedern des Instituts gehalten, die im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Rücklagenausschüttung, namentlich in Form von Dividendenzahlungen, kommen.

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