Artikel 7a VO (EU) 2014/241

Mehrfachausschüttungen, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen

1. Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden als Ausschüttungen betrachtet, die keinen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.
b)
Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.
c)
Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.
d)
Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.
e)
Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

l 1,25k

Dabei gilt:

    k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

    l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende.

f)
Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

kX lY 1,05 k X Y

Dabei gilt:

    k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

    l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende;

    X ist die Anzahl der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente;

    Y ist die Anzahl der nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente.

Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.

2. Ist die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe f nicht erfüllt, wird nur bezüglich des den dort festgelegten Schwellenwert übersteigenden Betrags der Instrumente mit Mehrfachdividende davon ausgegangen, dass er einen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursacht.

3. Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird für alle im Umlauf befindlichen Instrumente mit Mehrfachdividende davon ausgegangen, dass sie einen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen.

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