Artikel 3 VO (EU) 2014/282

Einzelziele und Indikatoren

Die in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele werden über die folgenden Einzelziele verfolgt:

(1)
Zur Förderung der Gesundheit, Prävention von Krankheiten und Schaffung von guten Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung: Ermittlung, Verbreitung und Förderung der Übernahme evidenzbasierter bewährter Verfahren zur kostenwirksamen Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten, wobei die betreffenden Maßnahmen vor allem auf durch die Lebensführung bedingte Risikofaktoren auszurichten sind und der Schwerpunkt auf den Unionsmehrwert zu setzen ist.

Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg der Anzahl der Mitgliedstaaten, die sich an der Gesundheitsförderung und der Prävention von Krankheiten beteiligen und die die evidenzbasierten und bewährten Verfahren in Form von Maßnahmen und Aktionen auf der geeigneten Ebene der Mitgliedstaaten anwenden.

(2)
Zum Schutz der Unionsbürgerinnen und -bürger vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren: Ermittlung und Entwicklung kohärenter Konzepte und Förderung ihrer Umsetzung für eine bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen Krisenfällen.

Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die kohärenten Konzepte bei der Ausgestaltung ihrer Bereitschaftspläne verwenden.

(3)
Zur Förderung des Kapazitätsaufbaus im Gesundheitswesen und als Beitrag zur Schaffung innovativer, effizienter und nachhaltiger Gesundheitssysteme: Ermittlung und Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen auf Unionsebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und Finanzmitteln sowie zur Erleichterung der freiwilligen Übernahme von Innovationen bei Interventionsstrategien im Gesundheitswesen und bei Präventionsmaßnahmen.

Dieses Ziel bemisst sich vor allem an der Zunahme der erstellten Gutachten und der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die ermittelten Instrumente und Mechanismen nutzen, um in ihren Gesundheitssystemen zu wirksamen Ergebnissen beizutragen.

(4)
Zur Erleichterung des Zugangs zu besserer und sicherer Gesundheitsversorgung für die Unionsbürgerinnen und -bürger: Verbesserung des Zugangs zu medizinischem Sachverstand und Informationen über spezifische Beschwerden über die nationalen Grenzen hinaus, Erleichterung der Anwendung der Forschungsergebnisse und Entwicklung von Instrumenten zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit unter anderem durch Maßnahmen, die zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz beitragen.

Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg der Anzahl der Europäischen Referenznetzwerke im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Europäische Referenznetzwerke” ), am Anstieg der Anzahl der Gesundheitsdienstleister und Fachzentren, die sich Europäischen Referenznetzwerken anschließen, und am Anstieg der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die entwickelten Instrumente nutzen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

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