Artikel 9 VO (EU) 2014/3
Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind
Die in Anhang II Teil B4 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind, muss den in Anhang V dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
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