Artikel 2 VO (EU) 2014/332

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

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