Artikel 3 VO (EU) 2014/332

Zollsenkungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Der Präferenzzollsatz wird als vollständige Befreiung angesehen, wenn die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse führt:

a)
Wertzollsatz von 1 % oder weniger;
b)
spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

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