Artikel 5 VO (EU) 2014/332

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 41 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.