Artikel 5 VO (EU) 2014/332
Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 41 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.
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