Artikel 6 VO (EU) 2014/332
Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 42 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.