Artikel 10 VO (EU) 2014/375

Zertifizierungsverfahren für Entsendeorganisationen und Aufnahmeorganisationen

(1) Die Kommission entwickelt mittel Durchführungsrechtsakten ein Zertifizierungsverfahren, an dem unter Umständen die humanitären Partner beteiligt sind und mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Funktionsweise der Zertifizierungsverfahren fest und stützt sich dabei auf bestehende maßgebliche Zertifizierungsverfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Bei der Ausarbeitung des Zertifizierungsverfahrens strebt die Kommission Synergieeffekte mit den Partnerschaftsinstrumenten der Kommission im Bereich der humanitären Hilfe und bestehenden humanitären Standards an, um die administrative Abwicklung zu vereinfachen. Das Zertifizierungsverfahren gilt unterschiedslos für alle Arten von teilnahmeberechtigten Organisationen.

(3) Entsendeorganisationen kommen für eine Zertifizierung in Betracht, wenn sie

a)
die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten,
b)
im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d tätig sind und
c)
in eine der folgenden Kategorien fallen:

i)
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nichtstaatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union;
ii)
dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
iii)
nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem der in Artikel 23 genannten Länder ansässig sind gemäß den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen und den in jenem Artikel genannten Abkommen;
iv)
zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in einem der in Artikel 23 genannten Länder ansässig sind gemäß den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen und den in jenem Artikel genannten Abkommen;
v)
der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds;

(4) Organisationen in Drittländern kommen als Aufnahmeorganisationen in Betracht, wenn sie

a)
die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten,
b)
im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d tätig sind und
c)
in eine der folgenden Kategorien fallen:

i)
nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind;
ii)
dem Recht eines Drittlands unterliegende zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
iii)
internationale Einrichtungen und Organisationen.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Entsende- und Aufnahmeorganisationen Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe in Zusammenarbeit mit gewinnorientierten privaten Organisationen durchführen.

(6) Auf der Grundlage einer vorherigen Bedarfsermittlung können Entsendeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, technische Hilfe in Anspruch nehmen, die darauf abzielt, ihre Kapazitäten zur Beteiligung an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu stärken und die Einhaltung der in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren sicherzustellen.

Aufnahmeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, können im Zusammenhang mit den in Artikel 15 genannten Maßnahmen die Hilfe gemäß Unterabsatz 1 ebenfalls in Anspruch nehmen.

(7) Die Kommission veröffentlicht die Liste der zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Zertifizierung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.