Artikel 11 VO (EU) 2014/375
Erfassung und Auswahl von Kandidaten
(1) Auf der Grundlage einer vorherigen Ermittlung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder andere relevante Akteure werden Kandidaten von zertifizierten Entsendeorganisationen erfasst und für eine Schulung ausgewählt.
(2) Bei der Erfassung und Auswahl von Kandidaten werden die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren eingehalten und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit beachtet.
(3) Die folgenden Personen, die über 18 Jahre alt sind, können sich als Kandidaten bewerben:
- a)
- Unionsbürger;
- b)
- Drittstaatsangehörige, die sich langfristig in einem Mitgliedstaat der Union aufhalten;
- c)
- Bürger aus den in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Ländern unter den in jenem Artikel genannten Voraussetzungen.
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