Artikel 11 VO (EU) 2014/375

Erfassung und Auswahl von Kandidaten

(1) Auf der Grundlage einer vorherigen Ermittlung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder andere relevante Akteure werden Kandidaten von zertifizierten Entsendeorganisationen erfasst und für eine Schulung ausgewählt.

(2) Bei der Erfassung und Auswahl von Kandidaten werden die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren eingehalten und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit beachtet.

(3) Die folgenden Personen, die über 18 Jahre alt sind, können sich als Kandidaten bewerben:

a)
Unionsbürger;
b)
Drittstaatsangehörige, die sich langfristig in einem Mitgliedstaat der Union aufhalten;
c)
Bürger aus den in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Ländern unter den in jenem Artikel genannten Voraussetzungen.

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