Artikel 12 VO (EU) 2014/375
Schulungsprogramme und Unterstützung bei Schulungen und Praktika
(1) Aufbauend auf bestehenden Programmen und Verfahren und erforderlichenfalls unter Einbeziehung von spezialisierten Einrichtungen richtet die Kommission ein Schulungsprogramm ein, mit dem die Kandidaten auf die Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung von humanitärer Hilfe vorbereitet werden.
(2) Kandidaten, die nach Artikel 11 erfasst und ausgewählt wurden, kommen für die Teilnahme an dem von qualifizierten Einrichtungen durchgeführten Schulungsprogramm in Frage. Der jeweilige Umfang und der jeweilige Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren müssen, werden von der jeweiligen zertifizierten Entsendeorganisation in Absprache mit der zertifizierten Aufnahmeorganisation auf der Grundlage der Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen des Kandidaten und der geplanten Entsendung festgelegt.
(3) Als Teil ihrer Schulung und insbesondere ihrer Vorbereitung auf die Entsendung kann von Kandidaten verlangt werden, dass sie Praktika bei zertifizierten Entsendeorganisationen — nach Möglichkeit in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland — absolvieren.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen haben, gegebenenfalls an zusätzlichen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Entsendung teilnehmen, die speziell an die Erfordernisse und besonderen Umstände der Entsendung angepasst sind. Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren für die Vorbereitung entsprechen.
(5) Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern und für die Erfüllung der örtlichen Bedürfnisse. Die Bewertung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Entsendeorganisationen.
(6) Die Kommission erlässt die Regelungen des Schulungsprogramms und das Verfahren zur Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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