Artikel 13 VO (EU) 2014/375

Datenbank EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe

(1) Die Kandidaten, die bei der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe und kommen für eine Entsendung in Frage. Sie werden in die Datenbank EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe aufgenommen.

(2) Die Kommission nimmt die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung der Datenbank der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich im Hinblick auf die Verfügbarkeit und Zulassung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe für eine Entsendung, vor und regelt den Zugang dazu und ihre Verwendung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dieser Datenbank gespeichert sind bzw. für sie erhoben wurden, erfolgt gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

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