Artikel 14 VO (EU) 2014/375

Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer

(1) In die Datenbank aufgenommene EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können wie folgt zur Unterstützung und Ergänzung humanitärer Hilfsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d entsandt werden:

a)
durch zertifizierte Entsendeorganisationen in Aufnahmeorganisationen in Drittländern oder
b)
erforderlichenfalls durch die Kommission in ihre für humanitäre Hilfe zuständigen Außenstellen für unterstützende Tätigkeiten.

(2) Die Entsendung richtet sich nach den auf lokaler Ebene von den Aufnahmeorganisationen formulierten tatsächlichen Bedürfnissen.

(3) Bei einer Entsendung nach Absatz 1 Buchstabe a stellen die zertifizierten Entsendeorganisationen die Einhaltung der in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren sicher. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden nicht zu Einsätzen in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten entsandt.

(4) Zertifizierte Entsendeorganisationen informieren die maßgeblichen nationalen Stellen in den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern gemäß Artikel 23, bevor einer ihrer Staatsbürger gemäß den in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe entsandt wird.

(5) Die spezifischen Bedingungen der Entsendung sowie die Rolle der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, darunter die Rechte und Pflichten, der Ort und die Dauer des Einsatzes und Aufgaben des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in enger Absprache mit den Aufnahmeorganisationen festgelegt.

(6) Bei einer Entsendung nach Absatz 1 Buchstabe b unterzeichnet die Kommission einen Entsendungsvertrag mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, in dem die spezifischen Bedingungen der Entsendung definiert werden. Die Entsendungsverträge verleihen den Freiwilligen weder die Rechte noch die Pflichten aus dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) festgelegt sind.

(7) Jedem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe wird seitens der Aufnahmeorganisation ein Mentor zugewiesen, der den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe während des Einsatzes betreut und unterstützt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

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