Artikel 9 VO (EU) 2014/375
Standards und Verfahren betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
(1) Ausgehend von den bestehenden maßgeblichen Praktiken legt die Kommission Standards und Verfahren für die auf die Entsende- und Aufnahmeorganisationen anzuwendenden Bedingungen, Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Betreuung und Entsendung von Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern fest.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung folgender Standards zu erlassen:
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ein Kompetenzrahmen, der für die Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Freiwilligen als neue oder erfahrene Fachkräfte verwendet wird;
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Bestimmungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung bei der Erfassung und Auswahl;
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Bestimmungen zur Gewährleistung der Einhaltung des maßgeblichen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, des Unionsrechts und des Rechts des Aufnahmelands durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen;
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Standards für die Partnerschaft zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen;
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Bestimmungen für die Anerkennung der von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen im Einklang mit den bestehenden maßgeblichen Unionsinitiativen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
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Erfassung, Auswahl und notwendigen Vorbereitung der Kandidaten auf die Entsendung (erforderlichenfalls auch durch Praktika) anzuwendende Verfahren;
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Bestimmungen für die Entsendung und Betreuung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländern, unter anderem einschließlich der Überwachung vor Ort, laufende Unterstützung durch Coaching, Mentoring, zusätzliche Schulungen, notwendige Arbeitsbedingungen und Unterstützung nach der Entsendung;
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Bereitstellung eines Versicherungsschutzes und Anforderungen an die Lebensbedingungen der Freiwilligen einschließlich der Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs-, Reise- und sonstigen Kosten;
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anzuwendende Verfahren vor, während und nach der Entsendung zur Sicherstellung der Fürsorgepflicht und angemessener Sicherheitsmaßnahmen, unter anderem Protokolle für den Abtransport von Kranken und Sicherheitspläne für die Noträumung aus Drittländern einschließlich der erforderlichen Verfahren zur Verbindung mit den nationalen Behörden;
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Verfahren für die Überwachung und Bewertung der Leistungen der einzelnen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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