Artikel 16 VO (EU) 2014/375

Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

(1) Die Kommission richtet ein Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ein, für dessen Verwaltung sie zuständig ist, und das sich zusammensetzt aus:

a)
Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die sich an der Initiative beteiligen oder beteiligt haben;
b)
Entsende- und Aufnahmeorganisationen;
c)
Vertretern der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments.

(2) Das Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Förderung der Kontakte und Bildung einer Plattform für den Wissensaustausch, die Konsultation und die Verbreitung von Informationen, den Austausch bewährter Verfahren sowie für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Bedarfsermittlung;
b)
Förderung der Bildung von Partnerschaften und der Entwicklung gemeinsamer Projekte für die Entsendung und den Aufbau von Kapazitäten unter Einbeziehung von Entsendeorganisationen aus der gesamten Union sowie von Aufnahmeorganisationen in Drittländern;
c)
Bildung einer Basis, auf der die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe aufbauen können, um die kontinuierliche Verbesserung und eine wirksame Überwachung und Bewertung zu gewährleisten;
d)
Möglichkeiten für Online-Volunteering bei Projekten im Zusammenhang mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

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