Artikel 17 VO (EU) 2014/375
Kommunikation und Sensibilisierung
(1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, um für eine sichtbare EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten als auch in den durch Maßnahmen im Rahmen der Initiative unterstützten Drittländern zu werben.
(2) Die Kommission erstellt einen Kommunikationsplan über die Ziele, Maßnahmen und sichtbaren Ergebnisse im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, in dem sie Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten der Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, festlegt. Dieser Kommunikationsplan wird von der Kommission und den Begünstigten, insbesondere den Entsende- und Aufnahmeorganisationen, sowie den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe umgesetzt.
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