Artikel 18 VO (EU) 2014/375
Förderfähige Maßnahmen
(1) Die in Artikel 8 genannten Maßnahmen, einschließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen und der zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und anderen relevanten Programmen auf nationaler und internationaler Ebene notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage bestehender bewährter Praktiken, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht.
(2) Mit der in Absatz 1 genannten finanziellen Unterstützung können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Überwachung, Kontrolle, Audit und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
(3) Die Mittel nach Absatz 2 decken insbesondere das Folgende ab: Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel 17 einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den Zielen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch (einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung) sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission entstehen.
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