Artikel 5 VO (EU) 2014/375
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe werden gemäß den Grundsätzen der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — und mit dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe durchgeführt.
(2) Die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe orientieren sich am humanitären Bedarf der lokalen Bevölkerung und den Anforderungen der Aufnahmeorganisationen und sollen zur Verbesserung der Effizienz des humanitären Sektors beitragen.
(3) Die Sicherheit der Kandidaten und der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hat Priorität.
(4) Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe fördert bedarfsorientierte gemeinsame Projekte und grenzübergreifende Partnerschaften zwischen den teilnehmenden Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und den in Artikel 10 genannten Organisationen, die die Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durchführen.
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