Artikel 6 VO (EU) 2014/375

Kohärenz und Komplementarität der Unionsmaßnahmen

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Instrumenten und Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Politikbereichen der Union gewährleistet, insbesondere auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und des Katastrophenschutzverfahrens der Union, wobei Doppelarbeit und Überschneidungen vermieden werden und anerkannt wird, dass für humanitäre Hilfe die in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Grundsätzen der humanitären Hilfe gelten. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie die Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Freiwilligenprogrammen und den Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verbessern. Diese Maßnahmen basieren auf den maßgeblichen bewährten Praktiken und bestehenden Programmen und nutzen gegebenenfalls etablierte europäische Netze.

(3) Bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe fördert die Union die Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen und mit anderen im humanitären Bereich tätigen Partnern sowie mit lokalen und regionalen Akteuren.

Bei der Förderung einer kohärenten internationalen Reaktion auf humanitäre Krisen stehen die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe im Einklang mit den Maßnahmen der Vereinten Nationen, um die zentrale und allgemeine Koordinierungsrolle des UN-OCHA zu unterstützen.

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