Artikel 10 VO (EU) 2014/447
Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Strukturen
1. Für die Durchführung und Verwaltung der IPA-II-Hilfe richtet der IPA-II-Begünstigte eine oder verschiedene operative Strukturen ein.
2. Die operative Struktur ist für die Durchführung, die Information und Sichtbarkeit, das Monitoring der Programme, die Berichterstattung über die Programme und, falls angezeigt, die Evaluierung der Programme nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig und gewährleistet die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Zuge der Programmdurchführung unter ihrer Verantwortung getätigten Ausgaben.
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