Artikel 11 VO (EU) 2014/447
Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsstruktur
1. Der Nationale Fonds wird in einem auf nationaler Ebene angesiedelten Ministerium des IPA-II-Begünstigten mit zentraler Haushaltszuständigkeit eingerichtet. Er unterstützt den NAO bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Aufgaben.
2. Das NAO-Unterstützungsbüro hilft dem NAO bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b genannten Aufgaben.
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