Artikel 12 VO (EU) 2014/447
Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde
1. Nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden die in Artikel 7 Absatz 1 genannten vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Strukturen und Behörden sowie die in Artikel 7 Absatz 2 genannte vom NAO eingerichtete Verwaltungsstruktur einer unabhängigen externen Prüfung durch die in Artikel 7 Absatz 3 genannte Prüfbehörde unterzogen, die von den Strukturen und Behörden unabhängig ist. Der IPA-II-Begünstigte stellt sicher, dass der Leiter der Prüfbehörde über angemessene Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Prüfung verfügt.
2. Die Prüfbehörde prüft die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Maßnahmen, die Transaktionen und den Jahresabschluss im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards und gemäß einer auf drei Jahre angelegten Prüfstrategie. Die Prüfstrategie wird jährlich aktualisiert.
3. Die Prüfbehörde legt jährlich einen Bericht über die Prüfungstätigkeit und einen Bestätigungsvermerk nach international anerkannten Prüfungsstandards vor.
4. Am Ende der Durchführung eines Programms legt die Prüfbehörde einen abschließenden Bericht über die Prüfungstätigkeit und einen Bestätigungsvermerk für die abschließende Ausgabenerklärung vor.
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