Artikel 13 VO (EU) 2014/447

Bedingungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf einen IPA-II-Begünstigten

1. Die Kommission überträgt einem IPA-II-Begünstigten Haushaltsvollzugsaufgaben durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 60 Absätze 1 und 2, Artikel 61 und Artikel 184 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

2. Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und richtet die notwendigen Strukturen ein, um die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle sicherzustellen.

3. Die vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Verwaltungs-, Kontroll-, Aufsichts- und Prüfsysteme umfassen ein wirksames System der internen Kontrolle, das mindestens die folgenden fünf Bereiche abdeckt:

a)
Kontrollumfeld,
b)
Risikomanagement,
c)
Kontrollaktivitäten,
d)
Information und Kommunikation,
e)
Monitoring.

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