Artikel 13 VO (EU) 2014/447
Bedingungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf einen IPA-II-Begünstigten
1. Die Kommission überträgt einem IPA-II-Begünstigten Haushaltsvollzugsaufgaben durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 60 Absätze 1 und 2, Artikel 61 und Artikel 184 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
2. Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und richtet die notwendigen Strukturen ein, um die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle sicherzustellen.
3. Die vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Verwaltungs-, Kontroll-, Aufsichts- und Prüfsysteme umfassen ein wirksames System der internen Kontrolle, das mindestens die folgenden fünf Bereiche abdeckt:
- a)
- Kontrollumfeld,
- b)
- Risikomanagement,
- c)
- Kontrollaktivitäten,
- d)
- Information und Kommunikation,
- e)
- Monitoring.
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