Artikel 14 VO (EU) 2014/447
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
1. Der NAO beantragt im Namen des IPA-II-Begünstigten bei der Kommission die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben nach Artikel 13.
2. Vor Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt der NAO sicher, dass die Verwaltungsstruktur und die zuständigen operativen Strukturen die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
3. Bevor die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe überträgt, überprüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag und die nach Artikel 7 eingerichteten Strukturen und Behörden und vergewissert sich für die Zwecke der Ex-ante-Bewertung nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, dass die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
Für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe kann sich die Kommission auf eine Ex-ante-Bewertung stützen, die im Zusammenhang mit einer früheren Finanzierungsvereinbarung mit dem IPA-II-Begünstigten oder im Zusammenhang mit der Übertragung von Verwaltungsbefugnissen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates(1) durchgeführt wurde. Wenn diese Bewertungen nicht alle Auflagen berücksichtigen, verlangt die Kommission zusätzliche Nachweise.
4. Der NAO überwacht, ob die Verwaltungsstruktur und die operative(n) Struktur(en) die in Absatz 2 genannten Auflagen weiterhin erfüllen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen unterrichtet der NAO die Kommission unverzüglich und trifft geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die geleisteten Zahlungen und die unterzeichneten Verträge.
5. Die Kommission überwacht die Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und kann geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, einschließlich der jederzeitigen Aussetzung oder Kündigung von Teilen der Finanzierungsvereinbarung, wenn die Auflagen nicht mehr erfüllt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.