Artikel 9 VO (EU) 2014/447

Aufgaben und Zuständigkeiten des Nationalen Anweisungsbefugten

1. Der NAO trägt die Gesamtverantwortung für die Finanzverwaltung der IPA-II-Hilfe durch den IPA-II-Begünstigten und stellt die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicher.

2. Der NAO muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der nationalen Verwaltung des IPA-II-Begünstigten sein.

3. Der NAO ist insbesondere für Folgendes zuständig:

a)
Verwaltung der IPA-II-Konten und -Finanzvorgänge;
b)
ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme zur internen Kontrolle der Durchführung der IPA-II-Hilfe;
c)
Ergreifung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;
d)
Einleitung des Verfahrens nach Artikel 14.

4. Der NAO ergreift Folgemaßnahmen zu den in Artikel 12 genannten Berichten der Prüfbehörde und legt der Kommission jedes Jahr eine Erklärung zur Mittelverwaltung vor. Diese jährliche Verwaltungserklärung wird für jedes Programm in der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Form erstellt und stützt sich auf die vom NAO tatsächlich geführte Aufsicht über die Systeme der internen Kontrolle im gesamten Haushaltsjahr.

Am Ende der Durchführung eines Programms erstellt der NAO eine abschließende Ausgabenerklärung.

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