Artikel 17 VO (EU) 2014/447

Finanzkorrekturen

1. Um eine vorschriftsgemäße Verwendung der IPA-II-Mittel zu gewährleisten, wendet die Kommission Finanzkorrekturverfahren an.

2. Anlass für eine Finanzkorrektur kann sein:

a)
die Feststellung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug,
b)
die Feststellung von Schwachstellen oder Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des IPA-II-Begünstigten.

3. Die Kommission stützt die Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt und keine Einzelkorrekturen vorgenommen werden, kann die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder von Hochrechnungen vornehmen.

4. Die Finanzkorrekturen erfolgen gegebenenfalls durch Verrechnung.

5. Bei der Entscheidung über den Betrag einer Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere des Fehlers oder der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwachstellen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.