Artikel 18 VO (EU) 2014/447

IPA-Monitoringausschuss

1. Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte setzen spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung einen IPA-Monitoringausschuss ein.

2. Der IPA-Monitoringausschuss überprüft die allgemeine Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung aller Maßnahmen daraufhin, ob deren Ziele erreicht wurden. Zu diesem Zweck stützt er sich gegebenenfalls auf die von den sektoralen Monitoringausschüssen gelieferten Informationen. Er kann Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen abgeben, wann immer dies erforderlich ist.

3. Im IPA-Monitoringausschuss sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-II-Begünstigten sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und anderer Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, vertreten.

4. In den Sitzungen des IPA-Monitoringausschusses führen ein Vertreter der Kommission und der NIPAC gemeinsam den Vorsitz.

5. Der IPA-Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der IPA-Monitoringausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Initiative der Kommission oder des IPA-II-Begünstigten können auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.

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