Artikel 1 VO (EU) 2014/468
Gegenstand und Ziel
(1) Diese Verordnung legt Vorschriften zu Folgendem fest:
- a)
-
dem in Artikel 6 Absatz 7 der SSM-Verordnung genannten Rahmenwerk, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der SSM-Verordnung, der die Zusammenarbeit innerhalb des SSM betrifft, wobei das Rahmenwerk Folgendes umfasst:
- i)
- die Methodik für die Bewertung und Überprüfung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß den in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung festgelegten Kriterien als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wird, und die sich aus dieser Bewertung ergebenden Modalitäten;
- ii)
- die Verfahren samt Fristen, die — auch für die Möglichkeit, dass die NCAs Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB ausarbeiten — das Verhältnis zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die Beaufsichtigung von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen;
- iii)
-
die Verfahren samt Fristen, die das Verhältnis zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die Beaufsichtigung von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen. Diese Verfahren verpflichten die NCAs insbesondere, je nach den in dieser Verordnung festgelegten Fällen:
- —
-
die EZB über jedes wesentliche Aufsichtsverfahren zu informieren,
- —
-
auf Ersuchen der EZB bestimmte Aspekte des Verfahrens weiter zu prüfen,
- —
-
der EZB Entwürfe von wesentlichen Aufsichtsbeschlüssen zu übermitteln, zu denen die EZB eine Stellungnahme abgeben kann;
- b)
- den Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der EZB und den NCAs innerhalb des SSM im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, einschließlich gemeinsamer Verfahren für die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung und die Beurteilung des Erwerbs und der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen;
- c)
- den Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB, den NCAs und den NDAs bezüglich der makroprudenziellen Aufgaben und Instrumente im Sinne von Artikel 5 der SSM-Verordnung;
- d)
- den Verfahren für die Funktionsweise der engen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 7 der SSM-Verordnung, die zwischen der EZB, den NCAs und den NDAs zum Tragen kommt;
- e)
- den Verfahren für die Zusammenarbeit der EZB und den NCAs in Bezug auf Artikel 10 bis 13 der SSM-Verordnung, einschließlich bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Berichterstattung;
- f)
- den Verfahren für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen, die sich an beaufsichtigte Unternehmen oder andere Personen richten;
- g)
- den Sprachenregelungen zwischen der EZB und den NCAs sowie zwischen der EZB und den beaufsichtigten Unternehmen und anderen Personen;
- h)
- den Verfahren, die für die Sanktionsbefugnisse der EZB und der NCAs innerhalb des SSM im Zusammenhang mit den der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben gelten, und
- i)
- den Übergangsbestimmungen.
(2) Die Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die SSM-Verordnung nicht übertragen wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt; sie verbleiben daher bei den nationalen Behörden.
(3) Diese Verordnung ist insbesondere in Verbindung mit dem Beschluss EZB/2004/2(1) und der Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank(2) zu lesen, insbesondere in Bezug auf die Aspekte, die die Entscheidungsfindung innerhalb des SSM betreffen, einschließlich des Verfahrens, das zwischen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat im Hinblick auf die in Artikel 26 Absatz 8 der SSM-Verordnung genannte implizite Zustimmung und andere einschlägige Rechtsakte der EZB, einschließlich des Beschlusses EZB/2014/16(3), anwendbar ist.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).
- (2)
Am 31. März 2014 erlassen und auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- (3)
Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 über die Einrichtung eines administrativen Prüfungsausschusses und die Festlegung der Vorschriften über dessen Arbeitsweise. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
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