Artikel 2 VO (EU) 2014/468

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der SSM-Verordnung. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „Zulassung” :
einen Hoheitsakt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
2. „Zweigstelle” :
eine Betriebsstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. „gemeinsame Verfahren” :
die in Teil V dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung zur Ausübung dieser Tätigkeit und die Beschlüsse hinsichtlich qualifizierter Beteiligungen;
4. „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets” :
ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;
5. „Gruppe” :
eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Kreditinstitut ist, und die aus einem Mutterunternehmen und deren Tochterunternehmen oder Unternehmen besteht, die miteinander im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) in Beziehung stehen, einschließlich aller Untergruppen;
6. „gemeinsames Aufsichtsteam” :
ein Team von Aufsehern, die mit der Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe betraut sind;
7. „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen” :
sowohl a) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, der ein teilnehmender Mitgliedstaat ist;
8. „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets” :
ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist und nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung hat;
9. „nationale zuständige Behörde” (National Competent Authority — NCA):
eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der SSM-Verordnung. Regelungen nach nationalem Recht, die bestimmte Aufsichtsaufgaben einer nationalen Zentralbank (NZB) übertragen, die nicht als NCA benannt wurde, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. In diesem Fall erfüllt die NZB diese Aufgaben innerhalb des nach nationalem Recht und dieser Verordnung festgelegten Rahmenwerks. Bezugnahmen auf eine NCA in dieser Verordnung gelten in diesem Fall entsprechend auch für die NZB für die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufgaben;
10. „NCA in enger Zusammenarbeit” :
eine NCA, die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) benannt wurde;
11. „nationale benannte Behörde” (National Designated Authority — NDA):
eine nationale benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der SSM-Verordnung;
12. „NDA in enger Zusammenarbeit” :
eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NDA, die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit für die Zwecke der mit Artikel 5 der SSM-Verordnung verbundenen Aufgaben benannt wurde;
13. „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat” :
ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist;
14. „Mutterunternehmen” :
ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15. „teilnehmender Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit” :
ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 der SSM-Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, die weder ausgesetzt noch beendet wurde;
16. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen” :
sowohl a) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden, teilnehmenden Mitgliedstaat;
17. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets” :
ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist und gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat;
18. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden, teilnehmenden Mitgliedstaat” :
ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist und gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat;
19. „Tochterunternehmen” :
ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20. „beaufsichtigtes Unternehmen” :

a) ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut; b) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Finanzholdinggesellschaft; c) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene gemischte Finanzholdinggesellschaft, sofern sie die in Nummer 21 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt, oder d) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.

Eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), die als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU einzustufen ist, gilt als beaufsichtigtes Unternehmen gemäß der SSM-Verordnung, dieser Verordnung und dem einschlägigen Unionsrecht, unbeschadet der Beaufsichtigung von CCPs durch die betreffenden nationalen Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

21. „beaufsichtigte Gruppe” :
a)
eine Gruppe, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft ist, dessen bzw. deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, oder
b)
eine Gruppe, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, sofern der Koordinator im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eine für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörde, die auch die Koordinatorin in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten ist, oder
c)
beaufsichtigte Unternehmen mit Hauptsitz in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat, sofern sie einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die sie nach den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt und im selben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist;
22. „bedeutende beaufsichtigte Gruppe” :
eine beaufsichtigte Gruppe, die gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe hat;
23. „weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe” :
eine beaufsichtigte Gruppe, die keinen Status einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung hat;
24. „EZB-Aufsichtsverfahren” :
eine Tätigkeit der EZB, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines EZB-Aufsichtsbeschlusses gerichtet ist, wozu auch gemeinsame Verfahren und die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen gehören. Jedes EZB-Aufsichtsverfahren unterliegt Teil III dieser Verordnung. Teil III gilt auch für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen, sofern in Teil X nichts anderes vorgesehen ist;
25. „NCA-Aufsichtsverfahren” :
eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen richtet, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;
26. „EZB-Aufsichtsbeschluss” :
ein Rechtsakt, der von der EZB im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse, die ihr durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, erlassen wurde, der die Form eines Beschlusses der EZB annimmt und sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen richtet und kein allgemeingültiger Rechtsakt ist;
27. „Drittland” :
ein Land, das weder ein Mitgliedstaat noch ein EWR-Staat ist;
28. „Geschäftstag” :
ein Tag, der weder ein Samstag oder Sonntag noch ein EZB-Feiertag gemäß dem für die EZB geltenden Feiertagskalender(6) ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(6)

Auf der Website der EZB veröffentlicht.

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