Artikel 101 VO (EU) 2014/468

Allgemeine Bestimmungen

(1) Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck makroprudenzielle Instrumente:

a)
die Kapitalpuffer im Sinne der Artikel 130 bis 142 der Richtlinie 2013/36/EU;
b)
die Maßnahmen für im Inland zugelassene Kreditinstitute oder eine Untergruppe dieser Kreditinstitute gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
alle anderen, von den NDAs oder NCAs zu ergreifenden Maßnahmen, die auf die Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken abzielen und die in der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehen sind, vorbehaltlich der in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich bestimmten Fällen.

(2) Unbeschadet des Artikels 22 der SSM-Verordnung in Bezug auf an einzelne beaufsichtigte Unternehmen gerichtete Beschlüsse stellen die in den Artikel 5 Absätze 1 und 2 der SSM-Verordnung genannten makroprudenziellen Verfahren keine EZB- oder NCA-Aufsichtsverfahren im Sinne dieser Verordnung dar.

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