Artikel 145 VO (EU) 2014/468

Verfahren und Mitteilung einer Vor-Ort-Prüfung

(1) Die EZB unterrichtet die juristische Person, die sich einer Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, von dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beschluss und nennt ihr die Mitglieder des Vor-Ort-Prüfungsteams mindestens fünf Arbeitstage vor dem Beginn der Vor-Ort-Prüfung. Sie unterrichtet die NCA des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden soll, mindestens eine Woche vor Unterrichtung der juristischen Person, die sich der Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, über diese Prüfung.

(2) Die EZB kann eine Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Mitteilung an das betroffene beaufsichtigte Unternehmen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern. Die NCA wird so bald wie möglich vor dem Beginn dieser Vor-Ort-Prüfung unterrichtet.

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