Artikel 146 VO (EU) 2014/468

Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen

(1) Die Personen, die die Vor-Ort-Prüfung durchführen, befolgen die Anweisungen des Leiters des Vor-Ort-Prüfungsteams.

(2) Handelt es sich bei dem Unternehmen, das sich der Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, um ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist der Leiter des Vor-Ort-Prüfungsteams für die Koordinierung zwischen dem Vor-Ort-Prüfungsteam und dem gemeinsamen Aufsichtsteam verantwortlich, das für die Beaufsichtigung dieses bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zuständig ist.

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