Artikel 148 VO (EU) 2014/468
Festlegung des Formats des Berichts über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil, der der EZB von den NCAs vorzulegen ist
(1) Die NCAs nennen der EZB spätestens bis zum 4. August 2014 die von ihnen zugelassenen Kreditinstitute und übermitteln ihr einen Bericht über diese Kreditinstitute in einem von der EZB festgelegten Format.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die EZB, falls sie die ihr übertragenen Aufgaben vor dem 4. November 2014 wahrzunehmen beginnt, die NCAs ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen, in dem Ersuchen angegebenen Frist die betreffenden Kreditinstitute zu nennen und einen Bericht in einem von ihr festgelegten Format zu übermitteln.
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