Artikel 149 VO (EU) 2014/468

Fortsetzung bestehender Verfahren

(1) Sofern die EZB nichts anderes beschließt, gelten die in Artikel 48 festgelegten Verfahren, wenn eine NCA vor dem 4. November 2014 ein Aufsichtsverfahren für das die EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung zuständig wird, eingeleitet hat.

(2) Abweichend von Artikel 48 findet dieser Artikel auf gemeinsame Verfahren Anwendung.

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