Artikel 16 VO (EU) 2014/468

Für den freien Dienstleistungsverkehr zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Artikel 4 Absatz 1 der SSM-Verordnung nimmt die EZB die Aufgaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute wahr, die das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in teilnehmenden Mitgliedstaaten ausüben.

(2) Unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr nach dem nationalen Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Interesse des Allgemeinwohls bestimmten Bedingungen, bringen die NCAs der EZB diese Bedingungen zur Kenntnis.

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