Artikel 17 VO (EU) 2014/468
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten
(1) Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr ausüben möchte, zeigt der betreffenden NCA seine Absicht im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht an. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die EZB übt die Befugnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aus.
(2) Ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr ausüben möchte, zeigt der betreffenden NCA seine Absicht im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht an. Die betreffende NCA übt die Befugnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aus.
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