Artikel 44 VO (EU) 2014/468

Verfahren für die Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens

(1) Beim Erlass von Beschlüssen über die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe als bedeutend nach Maßgabe dieses Titels — und sofern nichts anderes vorgesehen — wendet die EZB die in Teil III Titel 2 dieser Verordnungen vorgesehenen Verfahrensvorschriften an.

(2) Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen ihren Beschluss über die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe als bedeutend innerhalb der in Artikel 45 festgelegten Frist schriftlich bekannt und unterrichtet die betreffende NCA ebenfalls über diesen Beschluss. Im Fall von beaufsichtigten Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, gibt die EZB ihren Beschluss dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt und gewährleistet, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ordnungsgemäß informiert wird.

(3) Für beaufsichtigte Unternehmen, gegenüber denen keine Bekanntgabe durch die EZB gemäß Absatz 1 erfolgt, dient die in Artikel 49 Absatz 2 genannte Liste als Bekanntgabe ihrer Einstufung als weniger bedeutend.

(4) Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit, sich vor Erlass eines Beschlusses der EZB gemäß Absatz 1 schriftlich zu äußern.

(5) Die EZB gibt darüber hinaus den betreffenden NCAs gemäß Artikel 39 Absatz 6 Gelegenheit, Anmerkungen und Stellungnahmen in Schriftform abzugeben, und die EZB trägt diesen gebührend Rechnung.

(6) Ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe gilt ab dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses der EZB, mit dem festgestellt wird, dass das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe bedeutend ist, als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder bedeutende beaufsichtigte Gruppe.

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