Artikel 45 VO (EU) 2014/468

Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB

(1) Die EZB legt in einem Beschluss den Tag fest, an dem sie die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe übernimmt, das bzw. die als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen bzw. als bedeutende beaufsichtigte Gruppe eingestuft wurde. Dieser Beschluss der EZB kann mit dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten identisch sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 gibt die EZB diesen Beschluss jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen mindestens einen Monat vor dem Tag bekannt, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt.

(2) Wenn die EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe auf Grundlage eines Antrags auf oder der Entgegennahme von direkter öffentlicher finanzieller Unterstützung durch den ESM übernimmt, gibt die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen rechtzeitig bekannt, d. h. mindestens eine Woche vor dem Tag, an dem sie die direkte Beaufsichtigung übernimmt.

(3) Die EZB übermittelt den betreffenden NCAs Kopien der in Absatz 1 genannten Beschlüsse.

(4) Die EZB übernimmt die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe spätestens 12 Monate nach dem Tag, an dem die EZB diesem beaufsichtigten Unternehmen oder, im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene einen Beschluss der EZB gemäß Artikel 44 Absatz 2 bekanntgibt.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels gibt die EZB im Fall einer beaufsichtigten Gruppe ihren Beschluss dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt und gewährleistet, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen innerhalb dieser Gruppe ordnungsgemäß informiert wird.

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