Artikel 47 VO (EU) 2014/468

Gründe für die Beendigung der direkten Beaufsichtigung durch die EZB

(1) Im Falle eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das als solches aufgrund a) seiner Größe, b) seiner Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder c) der Bedeutung seiner grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder weil es Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, die mindestens eines dieser Kriterien erfüllt, eingestuft wurde, fasst die EZB einen Beschluss zur Beendigung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und der direkten Beaufsichtigung, wenn in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren entweder auf Ebene des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens oder auf Ebene der beaufsichtigten Gruppe, der das beaufsichtigte Unternehmen angehört, keines der oben genannten, in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt war.

(2) Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens, das als bedeutend eingestuft wurde, weil in Bezug auf a) das beaufsichtigte Unternehmen selbst, b) die beaufsichtigte Gruppe, der das beaufsichtigte Unternehmen angehört, oder c) ein beaufsichtigtes Unternehmen, das der Gruppe angehört und aus anderen Gründen nicht bedeutend ist, eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM beantragt wurde, fasst die EZB einen Beschluss zur Beendigung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und der direkten Beaufsichtigung, wenn die direkte öffentliche finanzielle Unterstützung abgelehnt, vollständig zurückgezahlt oder beendet wurde. Dieser Beschluss kann im Falle der Rückzahlung oder Beendigung der direkten öffentlichen finanziellen Unterstützung erst drei Kalenderjahre nach der vollständigen Rückzahlung oder Beendigung der direkten öffentlichen finanziellen Unterstützung gefasst werden.

(3) Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens, das als bedeutend eingestuft wurde, weil es eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist, wie gemäß den Artikeln 65 und 66 festgestellt ist, oder weil es der beaufsichtigten Gruppe eines derartigen Kreditinstituts angehört und aus anderen Gründen nicht bedeutend ist, fasst die EZB einen Beschluss zur Beendigung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und der direkten Beaufsichtigung, wenn das betreffende beaufsichtigte Unternehmen in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht mehr eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat war.

(4) Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens, das gemäß eines nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung erlassenen Beschlusses der EZB direkt von der EZB beaufsichtigt wird und aus anderen Gründen nicht bedeutend ist, fasst die EZB einen Beschluss zur Beendigung der direkten Beaufsichtigung durch die EZB, wenn die direkte Beaufsichtigung nach ihrem vernünftigen Ermessen für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards nicht mehr erforderlich ist.

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