Artikel 48 VO (EU) 2014/468
Schwebende Verfahren
(1) Im Fall einer Änderung der Zuständigkeit der EZB und einer NCA unterrichtet die Behörde, deren Zuständigkeit endet (nachfolgend die „Behörde, deren Zuständigkeit endet” ), die zuständig werdende Behörde (nachfolgend die „Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt” ) über formell eingeleitete Aufsichtsverfahren, die einen Beschluss erfordern. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, stellt diese Informationen umgehend zur Verfügung, nachdem sie Kenntnis von einer bevorstehenden Änderung der Zuständigkeit erlangt hat. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, aktualisiert diese Informationen laufend und im Regelfall monatlich, wenn neue Informationen zu einem Aufsichtsverfahren zu melden sind. Die Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, kann in hinreichend begründeten Fällen eine Meldung auf weniger häufiger Basis gestatten. Für die Zwecke der Artikel 48 und 49 hat der Begriff „Aufsichtsverfahren” die Bedeutung eines EZB- oder NCA-Aufsichtsverfahrens.
Vor einer Änderung der Zuständigkeit nimmt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, unverzüglich nach der formellen Einleitung eines neuen Aufsichtsverfahrens, das einen Beschluss erfordert, Kontakt mit der Behörde auf, die die Beaufsichtigung übernimmt.
(2) Wenn sich die Aufsichtszuständigkeit ändert, unternimmt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, alle Anstrengungen, schwebende Verfahren, die einen Beschlusses erfordern, vor dem Tag zu beenden, an dem die Änderung der Aufsichtszuständigkeit eintritt.
(3) Wenn ein formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren, das einen Beschlusses erfordert, nicht vor dem Tag beendet werden kann, an dem die Änderung der Aufsichtszuständigkeit eintritt, bleibt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, für die Beendigung dieses schwebenden Verfahrens zuständig. Zu diesem Zweck verbleiben alle einschlägigen Befugnisse, bis das Aufsichtsverfahren beendet ist, bei der Behörde, deren Zuständigkeit endet. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, beendet das betreffende schwebende Verfahren im Einklang mit dem geltenden Recht im Rahmen der bei ihr verbliebenen Befugnisse. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, unterrichtet die Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, bevor sie in einem Aufsichtsverfahren, das vor der Änderung der Zuständigkeit schwebend war, einen Beschluss fasst. Sie übermittelt der Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, eine Kopie des gefassten Beschlusses und der Dokumente, die in Bezug auf den Beschluss relevant sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die EZB beschließen, innerhalb eines Monats ab Eingang der notwendigen Information ihre Bewertung des betreffenden formell eingeleiteten Aufsichtsverfahrens abzuschließen und das betreffende Aufsichtsverfahren in Absprache mit der betreffenden NCA zu übernehmen. Wenn aufgrund des nationalen Rechts vor der Beendigung des im vorstehenden Satz genannten Bewertungszeitraum ein Beschluss der EZB erforderlich ist, übermittelt die NCA der EZB die notwendigen Informationen und gibt insbesondere den Zeitrahmen an, innerhalb dessen die EZB entscheiden muss, ob sie das Verfahren übernehmen will. Wenn die EZB ein Aufsichtsverfahren übernimmt, teilt sie der betreffenden NCA und den Parteien ihre Entscheidung mit, das betreffende Aufsichtsverfahren zu übernehmen. Die EZB legt in ihrem Beschluss die Folgen der Übernahme eines solchen Aufsichtsverfahrens dar.
(5) Die EZB und die betreffende NCA arbeiten in Bezug auf den Abschluss eines schwebenden Verfahrens zusammen und können zu diesem Zweck alle relevanten Informationen austauschen.
(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf gemeinsame Verfahren.
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