Artikel 55 VO (EU) 2014/468

Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva

Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung eines Kreditinstituts auf Basis des Größenkriteriums wird der „Gesamtwert der Aktiva” aus der Zeile „Bilanzsumme” der gemäß dem Unionsrecht für Aufsichtszwecke erstellten Bilanz abgeleitet.

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