Artikel 56 VO (EU) 2014/468

Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft

Ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, dessen Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, wird auf Basis seiner Relevanz für die Volkswirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats eingestuft, wenn:

A : B 0,2 (Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft)

und

A ≥ 5 Mrd. EUR ist,

wobei:

A
der Gesamtwert der Aktiva ist, der nach den Artikeln 51 bis 55 für ein bestimmtes Kalenderjahr festgestellt wird, und
B
das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen gemäß der Definition in Artikel 8.89 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (ESVG 2010) ist, das von Eurostat für das bestimmte Kalenderjahr veröffentlicht wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.)

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