Artikel 60 VO (EU) 2014/468
Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva
(1) Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind „grenzüberschreitende Aktiva” der Teil der gesamten Aktiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.
(2) Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind „grenzüberschreitende Passiva” der Teil der gesamten Passiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.
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