Artikel 61 VO (EU) 2014/468

Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM

(1) Ein Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung für ein beaufsichtigtes Unternehmen liegt vor, wenn von einem ESM-Mitglied ein Antrag auf Gewährung von finanzieller Unterstützung durch den ESM für dieses Unternehmen gemäß einem nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des europäischen Stabilitätsmechanismus gefassten Beschluss des Gouverneursrats des ESM bezüglich der direkten Rekapitalisierung von Kreditinstituten gestellt wird, wobei der Antrag eine Unterstützung mittels den nach diesem Beschluss vorgesehenen Instrumenten betrifft.

(2) Ein Kreditinstitut erhält direkte öffentliche finanzielle Unterstützung, wenn ihm die finanzielle Unterstützung gemäß dem in Absatz 1 genannten Beschluss und Instrumenten gewährt wurde.

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