Artikel 89 VO (EU) 2014/468

Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen

Die EZB übt die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen im Einklang mit den in Teil II vorgesehenen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben und die Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams, aus.

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