Artikel 90 VO (EU) 2014/468

Rolle der NCAs bei der Unterstützung der EZB

(1) Eine NCA unterstützt die EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter den in der SSM-Verordnung und dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und übt insbesondere sämtliche nachfolgend genannten Tätigkeiten aus:

a)
Übermittlung von Beschlussentwürfen an die EZB gemäß Artikel 91, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat der NCA niedergelassene, bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen;
b)
Unterstützung der EZB bei der Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben, einschließlich der Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten und der täglichen Bewertung der Lage eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens;
c)
Unterstützung der EZB bei der Durchsetzung ihrer Beschlüsse, erforderlichenfalls unter Ausübung der in Artikel 9 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse.

(2) Bei der Unterstützung der EZB folgen die NCAs den Anweisungen der EZB in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.