Artikel 27c MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

(1) Datenbereitstellungsdienstleister werden von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Titels zugelassen, wenn

a)
der Datenbereitstellungsdienstleister eine juristische Person mit Sitz in der Union ist und
b)
der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen dieses Titels erfüllt.

(2) In der Zulassung gemäß Absatz 1 werden die Datenbereitstellungsdienste genannt, die der Datenbereitstellungsdienstleister erbringen darf. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienste erweitern will, beantragt die Ausweitung seiner Zulassung bei der ESMA oder gegebenenfalls bei der nationalen zuständigen Behörde.

(3) Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Titel jederzeit zu erfüllen. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister unterrichtet die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

(4) Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienstleister, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.